Kein Anspruch auf Fahrstuhl für altersgerechtes Wohnen Fotolia,com © matousekfoto

Kein Anspruch auf Fahrstuhl für altersgerechtes Wohnen

Das neuste Urteil des Bundesgerichtshofes hat großen Einfluss auf das Thema altersgerechtes Wohnen. In dem vorliegenden Fall aus Cottbus (Az. V ZR 96/16) hatte ein 80-jähriger Eigentümer geklagt, der für seine Eigentumswohnung im 5. Stock einen Fahrstuhl nachrüsten wollte.

Die Miteigentümer stimmten diesem Eingriff jedoch nicht zu. Daher zog der Eigentümer vor Gericht, um zu erwirken, dass er den Fahrstuhl ohne Einverständnis seiner Nachbarn auf eigene Kosten errichten dürfe – ohne Erfolg.

Die Karlsruher Richter entschieden zugunsten der Miteigentümer. Die Nachrüstung eines Fahrstuhls sei so gravierend, dass es dafür der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer braucht. Jedoch stünde es einem Gehbehinderten zu, eine Rampe oder einen Treppenlift zur eigenen Wohnung zu errichten. Hierbei sei jedoch die Breite des Treppenhauses zu prüfen. Vorrang habe die reibungslose Nutzung des Treppenhauses für alle Eigentümer.

„Wir sehen, dass er wahrscheinlich auf absehbare Zeit seine Wohnung im fünften Stock nicht mehr wird nutzen können“, so die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Der Einbau eines Aufzugs sei aber mit derart großen Eingriffen verbunden, dass die Miteigentümer dies nicht hinnehmen müssten.