Die Karlsruher Richter entschieden zugunsten der Miteigentümer. Die Nachrüstung eines Fahrstuhls sei so gravierend, dass es dafür der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer braucht. Jedoch stünde es einem Gehbehinderten zu, eine Rampe oder einen Treppenlift zur eigenen Wohnung zu errichten. Hierbei sei jedoch die Breite des Treppenhauses zu prüfen. Vorrang habe die reibungslose Nutzung des Treppenhauses für alle Eigentümer.
„Wir sehen, dass er wahrscheinlich auf absehbare Zeit seine Wohnung im fünften Stock nicht mehr wird nutzen können“, so die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Der Einbau eines Aufzugs sei aber mit derart großen Eingriffen verbunden, dass die Miteigentümer dies nicht hinnehmen müssten.