Widerrufsbelehrung

Werden über das Internet, das Telefon oder auch Brief- oder Faxverkehr Bestellungen aufgegeben, kommt bekannterweise ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Endverbraucher zustande. In diesem Fall gilt das Fernabsatzgesetz.

Des weiteren findet dann §355 BGB, in dem das Widerrufsrecht geregelt, ist Anwendung. Demnach hat der Verbraucher ab Beginn der Widerrufsbelehrung eine Frist von 14 Tagen von dem Vertrag ohne Angaben von Gründen zurück zu treten. Dabei muss der Widerruf vom Endverbraucher eindeutig erklärt werden. Am besten in schriftlicher Form via E-Mail, Fax oder Brief. Es kann jedoch auch mündlich per Telefon mitgeteilt werden.

Was bedeutet das Widerrufsrecht für Immobilieninteressenten?

Wenn Sie als Interessent einer Immobilie um Zusendung eines Exposés oder anderer Unterlagen bitten oder das Objekt mit einem Makler besichtigen, bedeutet die Erbringung der Maklerleistung das Zustandekommen eines Vertrages. Dieser Vertrag entsteht durch die Abgabe zweier Willenserklärungen: Ein Interessent entdeckt auf einem Immobilienportal eine Anzeige einer Immobilie und kontaktiert daraufhin den Anbieter (Immobilienmakler). Diese Anfrage bedeutet die Willenserklärung des Interessenten. Der Immobilienmakler beantwortet die Anfrage und sendet Unterlagen bzw. Terminvorschläge für einen Besichtigungstermin zu. Mit dieser Antwort erfolgt die Willenserklärung des Maklers. Ein Maklerauftrag beginnt an dieser Stelle und ist gemäß dem Gesetz sowohl belehrungspflichtig als auch widerrufbar.

Als Immobilienmakler haben wir nun die Pflicht Ihnen als Immobilieninteressent bei Vertragsbeginn oder unmittelbar danach die Widerrufsbelehrung schriftlich zukommen zu lassen. Da unsere Leistung als Makler in der Regel schon vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erfolgen soll, enthält die Widerrufsbelehrung ein Passus, den Sie als Kaufinteressent aktiv durch Anklicken bestätigen müssen. Dieser Passus regelt das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechtes.

Durch Zustandekommen des Vertrages sind Sie als Immobilienkäufer provisionspflichtig. Die entsprechende Provision fällt jedoch nur bei erfolgtem Notarvertrag an, niemals nach einer erfolgten Besichtigung.

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