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Überarbeitung der Geldwäscherichtlinie

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) arbeitet derzeit an einem Referentenentwurf zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (849/2015/EU), die bis zum Sommer 2017 in nationales Recht umzusetzen ist. Entgegen der Befürchtungen wird die überarbeitete Richtlinie für deutliche Erleichterungen im Alltag des Immobilienmaklers sorgen.

Eine der bedeutendsten Änderung aus Sicht des Immobilienmaklers betrifft den Zeitpunkt der Identifikation. Nach der aktuellen Rechtslage muss der Immobilienmakler seinen Vertragspartner bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung identifizieren. Die Begründung der Geschäftsbeziehung tritt hierbei nicht etwa beim Schließen eines Kaufvertrages ein, sondern wird vom Gesetzgeber schon beim Zustandekommen des Maklervertrages gewertet. Bereits wenn sich ein Kaufinteressent auf ein provisionspflichtiges Angebot meldet und der Makler daraufhin ein Exposé zusendet, kommt ein Maklervertrag zustande. Die Masse der Kaufinteressenten und der damit eintretende frühe Zeitpunkt der Identifikation machen es dem Makler derzeit schier unmöglich diese Richtlinie ausnahmslos einzuhalten.

Nach den Plänen des BMF soll künftig der Kaufvertrag als sorgfaltspflichtauslösendes Ereignis gelten. Demnach sei eine Identifikation erst dann erforderlich, wenn der Kaufinteressent ein ernsthaftes Kaufinteresse äußert. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Kaufabsichtserklärung bzw. Reservierungsvereinbarung unterzeichnet oder der Kaufvertragsentwurf bei einem Notar bestellt wird.

Vermietungsmakler wurden seit dem Jahre 2012 durch ein Schreiben des BMF generell aus der Pflicht der Identifikation genommen, da das Geldwäscherisiko bei Vermietungen nicht bestehe.