Bestellerprinzip gilt nicht bei Immobilienkauf Fotolia.com © sepy

Bestellerprinzip gilt nicht bei Immobilienkauf

Am 1. Juni 2015 wurde das Gesetz des Bestellerprinzipes verabschiedet. Es besagt, dass der Vermieter die Maklercourtage bezahlen muss, wenn er einen Makler mit der Vermittlung seiner Wohnung beauftragt. Zuvor wurde der Mietinteressent beim Zustandekommen des Mietvertrages zur Kasse gebeten.

Theoretisch kann zwar ein Mietinteressent im Rahmen eines Suchauftrages den Makler „bestellen“ und so provisionspflichtig werden. Das scheitert jedoch an den unrealistischen Bedingungen, die das Gesetz stellt und kommt in der Praxis faktisch nicht vor.

Hinsichtlich des Verkaufes von Immobilienobjekten muss jedoch eine klare Grenze gezogen werden: Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich bei Vermietungen, Objektverkäufe sind hierbei außen vor. Eigentümer, die Ihr Haus, Ihre Wohnung oder Ihr Grundstück verkaufen möchten, und die Entscheidung treffen, einen Makler zu engagieren, sind nicht generell provisionspflichtig gegenüber dem Makler. Inwieweit der Eigentümer provisionspflichtig ist, hängt von der angebotenen Leistung des Maklers, den örtlichen Gegebenheiten und dem vereinbarten Maklervertrag ab.

In jedem Fall wird der Makler jedoch mit dem Kaufinteressenten einen Maklervertrag abschließen, der die Provisionsregelung beinhaltet. Eine Provision ist bei erfolgreicher Vermittlung – in der Regel mit dem Inkrafttreten der notariellen Urkunde, verdient. Die Höhe der Provision orientiert sich dabei gewöhnlich an der sogenannten Ortsüblichkeit. In Rheinland-Pfalz wird die anfallende Provision vom Käufer und Verkäufer anteilig getragen.

Ein weiteres Kennzeichen für einen professionellen Makler ist - neben einem Maklervertrag, die Zugehörigkeit zu einem Immobilienverband wie dem Immobilienverband Deutschland (IVD) oder dem Bundesverband für Immobilienwirtschaft (bvfi). Diese Verbände achten genauestens darauf, dass deren Mitglieder auch gesetzliche Neuerungen, wie die Regelung des Bestellerprinzipes, befolgen und unterstützen.