In dem entscheidenden Fall vor dem Berliner Landgericht (Az.: 67 S 78/16) hatte eine Mieterin geklagt, die auf Grund des Einbaus eines Fahrstuhls eine für sie enorme Mieterhöhung hinnehmen sollte. Bis dato betrug die Miete für Ihre Wohnung 204,58 € pro Monat. Nach der Modernisierung sollte diese um 71,66 € steigen plus einem Betriebskostenvorschuss von 108 €. Die Vermieterin versäumte eine rechtzeitige Ankündigung der Erhöhung. Zunächst bezahlte die Mieterin die erhöhte Miete mit Vorbehalt. Dann stellte sie die Zahlungen ein und es kam zu einem Prozess.
Überraschenderweise gab das Landgericht der Mieterin Recht. Die Erhöhung sei laut Aussage des Richters nicht zulässig. Die Begründung berücksichtigte das sehr geringe Einkommen der Mieterin. Sie konnte glaubhaft machen, dass ihr monatlich nur 846,65 € zur Verfügung stehen. Zieht man die alte Miete von diesem Betrag ab, lebt die Frau unter dem Existenzminimum.
Aber auch Menschen mit höherem Einkommen müssen nicht jede Rechnung des Vermieters anstandslos hinnehmen. Hierbei muss zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Modernisierungskosten unterschieden werden. Etwa Kosten für die Anschaffung von Feuerlöschern, jegliche Verwaltungskosten, Beiträge zur Instandhaltungsrücklage des Eigentümers sowie Kosten für die Kontrolle der Dachfläche dürfen vom Vermieter nicht auf die Mieter umgelegt werden.