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Urteil Stuttgarter Landgericht

Makler darf keine Gebühr für eine Besichtigung verlangen

Seit der Verabschiedung über das Gesetz des Bestellerprinzipes ist es Maklern untersagt, einen Mietinteressenten zur Kasse zu bitten, sofern dieser den Makler nicht bestellt hat.

Einige Makler reagierten auf dieses Verbot mit einem linken Geschäftsmodell: Wohnungssuchende müssen vor einer Besichtigung und dem Zutritt in die Wohnung Geld zahlen. Mit einem Urteil des Stuttgarter Landgerichts wird dieser umstrittenen Geschäftspraxis jedoch nun ein Ende gesetzt.

Ein Makler in Stuttgart wurde vom Mieterverein und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs angeklagt, weil er von potenziellen Mietern knapp 35 € pro Besichtigung verlangte. Der Mieterverein Stuttgart definierte seine Anklage wie folgt: Die Firma habe sich auf diesem Weg Maklergebühren, die eigentlich vom Vermieter zu zahlen sind, von potenziellen Mietern „erschlichen“.

Die zwei Urteile fielen auf Grund der eindeutigen Rechtslage zugunsten der beiden Kläger aus. „Das ist ein wichtiger Erfolg für Wohnungssuchende, die hier und da noch von Maklern abgezockt werden“, sagte der Vorsitzende des Mietervereins Stuttgart, Rolf Gaßmann. Wohnungsinteressenten, die zu Unrecht eine „Eintrittsgebühr“ zur Besichtigung gezahlt haben, können dieses Geld nun zurückfordern.

Der schuldig gesprochene Immobilienvermittler hatte sich mit dem Argument verteidigt, er habe als Dienstleister und nicht als Makler gearbeitet. Es sei unerheblich, wie er sich selbst nennt, beurteilten dagegen die Richter. Seine Tätigkeit sei eindeutig dem Maklergeschäft zuzurechnen. Auch für den Immobilienverband Deutschland (IVD), der unter anderem Makler vertritt, ist das Urteil nicht überraschend. Die Rechtslage sei ohnehin eindeutig, sagte der Leiter der IVD-Rechtsabteilung, Christian Osthus. „Wir haben davor gewarnt und davon abgeraten, noch Geld zu verlangen“, sagte er. Es sei ärgerlich, wenn Makler das Bestellerprinzip nicht einhalten. Das geschehe allerdings selten; der Verband erhalte kaum Beschwerden.