Sind deren Aktivitäten - zum Beispiel Kundengespräche - allerdings in starkem Maße betroffen, so können Mietminderungen im Umfang von 15 Prozent gerechtfertigt sein - obwohl der Vermieter die Beeinträchtigungen nicht zu vertreten hat. So entschieden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das allerdings einem Einzelhändler, der auf Laufkundschaft angewiesen ist, dessen Forderung nach einer 30prozentigen (und nachfolgend sogar kompletten) Mietminderung nicht bestätigte. Das sei gegenüber dem "schuldlosen" Vermieter auch bei regem Baustellenverkehr nicht zuzumuten.
(OLG Frankfurt am Main, 2 U 174/14)
Kündigungsrecht: Auch "schmuddeliger" Mieter hat Bleiberecht
Zwar kann ein „schmutziger“ Mieter für den Vermieter und für die Nachbarn unangenehm sein. Das allein reicht aber nicht zwingend für eine Kündigung des Mietvertrages. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine Kündigung nur dann möglich sei, wenn es zur "Störung des Hausfriedens" komme. Im konkreten Fall ging es um einen „Schmuddelmieter“, der die Wohnung erheblich verschmutzte - angeblich auch durch menschliche Exkremente und Kakerlaken. Unordnung und Schmutz reichen für eine Kündigung jedoch nicht aus. Die Gefahr des Kakerlakenbefalls bestehe auch, wenn eine Wohnung regelmäßig gereinigt werde - insbesondere in Mehrfamilienhäusern. (LG Berlin, 65 S 148/15)