Welche Preiserhöhungen für Gas oder Strom sind wann zulässig? Fotolia.com © vizafoto

Welche Preiserhöhungen für Gas oder Strom sind wann zulässig?

Strom- und Gasanbieter haben jahrelang die Preise auf Grundlage einer ungültigen Verordnung erhöht, meist ohne die Verbraucher über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Erhöhung zu informieren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 23. Oktober 2014 für die Verträge im Grundtarif festgestellt (Az. C-359/11 und C-400/11).

Danach verstoßen die deutschen Regelungen in Paragraf 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Stromversorgung von Haushaltskunden (StromGVV) und der entsprechenden Gas-Verordnung (GasGVV) gegen europäisches Recht und sind laut EuGH unwirksam. Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Jetzt muss er die Klagen auf Rückzahlung entscheiden und dabei die europäische Rechtsprechung berücksichtigen.

Ende Oktober 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dann entschieden, dass die Gaspreiserhöhungen in der Grundversorgung trotzdem wirksam waren. Aber nur, wenn die Anbieter allein die eigenen, gestiegenen Kosten beim Einkauf von Gas an die Kunden weitergegeben haben (Urteil vom 28. Oktober 2015, Az. VIII ZR 158/11, VIII ZR 13/12). Die Richter haben dazu den Vertrag zwischen Gasanbieter und Kunden ergänzend ausgelegt. Es gibt zwar keine Rechtsgrundlage für die Erhöhung, da die Verordnung unwirksam ist. Doch wenn die redlichen Parteien das vorher gewusst hätten, dann hätten sie geregelt, dass das Unternehmen an den Kunden die Kosten weitergeben darf, die es nicht zu verantworten hat.

Das bedeutet: Verbraucher können nur dann Geld zurückfordern, sofern das Gasversorgungsunternehmen die Preise aus einem anderen Grund erhöht hat, etwa weil es mehr Gewinn erwirtschaften wollte. Das nachzuweisen, dürfte schwierig sein.

Wie viele Kunden tatsächlich davon betroffen sind und zumindest teilweise Geld zurückverlangen können, ist noch unklar. Um Ihre Rechte zu wahren, können Sie gegen die Rechnungen der vergangenen drei Jahre Widerspruch einlegen, sofern noch nicht geschehen. Sie sollten den Gasanbieter um Mitteilung bitten, aus welchen Gründen er genau die Preise in den vergangenen drei Jahren erhöht hat.