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Vorsicht beim lebenslangen Wohnrecht!

Mit einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, AZ II R 45/12) wird eine weit verbreitete Vorgehensweise beim Vererben der eigenen Immobilie an die Kinder und lebenslangem Wohnrecht für den hinterbliebenen Ehepartner zu einer teuren Falle.

Bei dem zugrunde liegenden Fall vererbte ein Mann seinen beiden Kindern je zur Hälfte sein Eigenheim, räumte seiner Ehefrau jedoch lebenslanges Wohnrecht darin ein. Daraufhin bekam die Witwe Post vom Finanzamt bezüglich einer Zahlungsanforderung für die Erbschaftssteuer. Die Dame wehrte sich mit Verweis auf das Erbschaftssteuergesetz, das Erben eines Hauses von der Steuer befreit, wenn sie selbst in der Immobilie wohnen. Das Finanzamt begründete seine gegenteilige Meinung wie folgt: Die von der Witwe genannte Regelung treffe auf diese nicht zu, da sie nicht die tatsächliche Erbin der Immobilie sei, sondern diese an deren Kinder vererbt wurde. Beim daraus entstandenen Gerichtsverfahren teilten auch die obersten Finanzrichter diese Meinung und stimmten dem Finanzamt in seiner Begründung zu.

Zielführung des Erbschaftsteuergesetzes sei nach den Richtern die Sicherstellung der Steuerbefreiung für die Personen, die endgültig das Eigentum an dem Familienheim erhalten.

Wir raten zu raschem Umdenken und Handeln. Sofern Sie noch umsteuern können, sollten Sie das Testament noch einmal zu obigem Sachverhalt prüfen. Die Höhe der Erbschaftssteuer errechnet sich nach dem Kapitalwert des Wohnrechts. Der wiederum errechnet sich bei geschenktem oder vererbtem Wohnrecht aus dem Mietspiegel sowie aus dem Alter des Bewohners, wobei ältere Personen mit einem geringeren Kapitalwert belastet werden als junge Personen. Als Bemessungsgrundlage wird der offizielle Freibetrag der Erbschaftssteuer angewendet: Ehe- und Lebenspartner müssen geerbte Beträge erst über 500.000 € versteuern. Bei unverheirateten Paaren hingegen greift der Fiskus bereits ab 20.000 € zu.