BGH begrenzt Vorfälligkeitsentschädigung Fotolia.com © Tatjana Balzer

BGH begrenzt Vorfälligkeitsentschädigung

Tritt ein Kreditnehmer vorzeitig aus einem Immobilienkredit aus, kann das teuer werden, denn Banken steht eine Entschädigung für entgangene Zinsen zu. Sondertilgungen blieben bis dato jedoch unberücksichtigt. Das wird sich aber jetzt ändern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten eines klagenden Verbrauchers: Banken dürfen nicht übermäßig hohe Entschädigungen verlangen, wenn Kunden ein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen. Bei der Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung (Entschädigung für entgangene Zinsen) müssen Banken Sondertilgungen zu Gunsten der Verbraucher kostenmindernd berücksichtigen. Kläger dieses Gerichtsfalles war die Verbraucherzentrale Hamburg als Vertreter eines Bankkunden der Sparkasse Aurich-Norden (Niedersachsen). Dieser beklagte eine Klausel der Sparkasse. In deren Darlehensverträgen gab es zwar eine Klausel bezüglich Sondertilgungsrechte, bei einer vorzeitigen Vertragskündigung sollten die zinsmindernden Sondertilgungen der Kunden aber unberücksichtigt und somit bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung außen vor bleiben. Der Kunde dieser Sparkasse hätte damit eine volle Entschädigung bei einem vorzeitigen Austritt aus seinem Immobilienkredit bezahlen müssen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg als Vorinstanz entschied bereits zugunsten des Kunden. Die Richter begründeten das Urteil wie folgt: Durch die Klausel habe sie [die Sparkasse Aurich-Norden] eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung eingenommen, als ihr vertraglich zustehe. Diesem Gerichtsentscheid stimmte der BGH als oberste Instanz zu. Er erklärte die Klausel für unwirksam.

Zukünftig seien nach Angaben des Rechtsvertreters der Verbraucherzentrale auch einige andere Banken von der Entscheidung dieses Präzedenzfalles betroffen, da auch diese solch eine Klausel in ihren Kreditverträgen für Immobilienfinanzierungen festlegten.