Mietrecht: Dürfen Sie Ihre Wohnung untervermieten? Fotolia.com © epics

Mietrecht: Dürfen Sie Ihre Wohnung untervermieten?

Von Mietern und Vermietern erhalten Sie auf diese Frage ein klares Nein: Eine Wohnung unterzumieten sei verboten, ist die Begründung. Aus diesem Grund trauen sich Mieter nicht, ihre Wohnung an jemanden unterzumieten. Hierbei ist jedoch wichtig den Unterschied zwischen Erlaubnispflicht und Rechte des Mieters zu kennen. Wer untervermieten möchte, muss seinen Vermieter zwar immer um Erlaubnis fragen, aber dieser kann in vielen Fällen nichts gegen eine teilweise Untervermietung unternehmen.

Wann ist eine Untervermietung erlaubt?

Grundsätzlich muss der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Mitbewohners haben und sich dazu das Einverständnis des Eigentümers einholen. Als berechtigtes Interesse gilt hierbei zum Bespiel, wenn der Mieter wegen finanziellen Engpässen die Kosten mit einem Mitbewohner teilen möchte. Ein Vermieter kann in diesem Fall eine Untervermietung nur verweigern, wenn die Mitnutzung über die Kapazitäten der Wohnung hinausginge. Denn eine Überbelegung muss der Eigentümer natürlich nicht hinnehmen.

Was müssen Sie bei der Untervermietung beachten?

Untervermietung darf nicht verwechselt werden mit einer Weitervermietung. Das bedeutet, dass ein Mieter seine Wohnung nicht vollständig an einen Dritten überlassen darf. Hierbei greift das Recht eines Vermieters, dass er keine fremde Person in seiner Wohnung akzeptieren muss.

Wichtig zu beachten: Setzt ein Mieter den Eigentümer der Wohnung nicht in Kenntnis, dass er untervermietet, droht dem Mieter eine fristlose Kündigung, sobald der Missstand rauskommt. Also lassen Sie es nicht darauf ankommen.