Überprüfung der Nebenkostenabrechnung zahlt sich aus Fotolia.com © dessauer

Überprüfung der Nebenkostenabrechnung zahlt sich aus

Die Zahl ist erschreckend. Laut dem Deutschen Mieterbund ist jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch. Das einzige Gegenmittel: Prüfen Sie Ihre Abrechnung genau nach.

 

In den meisten Haushalten steht sie Ende des Jahres an: die Nebenkostenabrechnung. Ob sie Jubel oder Ärger auslöst, bestimmt einzig und allein die Zahl unter dem Strich – Geldsegen oder satte Nachzahlung? Was von Mietern immer wieder gefürchtet wird, muss kein endgültiges Ergebnis sein. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt Abrechnungen mit hohen Heiz- und Betriebskosten nochmals zu überprüfen. Hierbei sind folgende Fristen einzuhalten:

Ein Vermieter muss jährlich eine Abrechnung erstellen und sie dem Mieter „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums“ zukommen lassen, so steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Erhebt der Vermieter die Kosten vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, muss die Rechnung also spätestens bis Ende Dezember 2015 beim Bewohner eingehen. Dieser hat dann zwölf Monate Zeit, um Fehler zu monieren. Reißt der Vermieter die Frist, verliert er seinen Anspruch auf die Nachzahlung. Umgekehrt muss er dem Mieter sein Guthaben immer auszahlen.

Bei einer nachträglichen Prüfung sollten Mieter ein Vergleich zwischen der Vorjahresabrechnung und der jetzigen ziehen und sowohl Angaben über die Wohnungsgröße als auch angegebene Positionen beachten. Sofern Positionen hinzugekommen sind, ist Nachforschen unerlässlich. Dabei ist grundsätzlich festzustellen, ob die angegebene Position überhaupt auf die Mieter umgelegt werden kann. Die Betriebskostenverordnung nennt hierfür 16 zulässige Posten. Darunter fallen die Gartenpflege, die Wasserversorgung, der Betrieb der Heizungsanlage und die Müllbeseitigung. Darüber hinaus sollte auch der Betrag an sich unter die Lupe genommen werden. Alle Angaben in der Nebenkostenabrechnung müssen verhältnismäßig sein. Wird das Treppenhaus durch die Putzfrau zum Beispiel zweimal die Woche gereinigt, darf der Mieter dies beanstanden.