Mit der Begründung der Gema diese Weiterleitung durch ein Kabelnetz in die Wohnungen sei eine öffentliche Wiedergabe, forderte sie als Vertretungsgesellschaft für Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Verlegern 7.500 € Schadenersatz. Mit dieser Klage ist sie bereits bei zwei Vorinstanzen gescheitert. Schlussendlich hat der BGH die Entscheidung der zwei ersten Instanzen bekräftigt.
Begründet wurde das Urteil folgendermaßen: Es läge keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Dagegen argumentierte der Anwalt von Seiten der Gema, dass die 343 Wohneinheiten eine „öffentliche und zufällige Anordnung von Bewohnern sei“, ähnlich Besuchern eines Konzertes. Der Konter der Anwältin der Wohnungseigentümer hingegen wurde vom BGH durch das Urteil zugunsten der Wohneigentümergesellschaft bekräftigt: Diese verwies auf eine „private, untereinander verbundene Gruppe“ und fügte hinzu: „Es schellt nicht einfach jemand an der Tür und sagt: Ich will jetzt mal kostenlos Radio hören oder fernsehen“. Dieses Urteil schafft einen Präzedenzfall für weitere Klagen zu diesem Thema.