Die Durchführung der Renovierungsarbeiten wurde jedoch mit solch schlechter Qualität von den Mietern ausgeführt, dass diese ernüchternd ihre minderwertige Arbeitsweise eingestanden. Das Ergebnis zeigte zum Beispiel Nahtstellen an der Tapete und „Tropfnasen“ beim Anstrich von Heizungen und Türen. Unzufrieden mit der eigenen Leistung verlangten nun die Mieter, dass der Vermieter diese Arbeiten erneut durchführe und die nötigen Schönheitsreparaturen vornehme. Nachdem der Vermieter dies verweigerte, erhoben die Mieter Klage.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Lüneburg gaben dem Vermieter Recht und wiesen die Klage der Mieter die Schönheitsreparaturen erneut durchzuführen, zurück. Da diese sich mit den Urteilen nicht zufrieden gaben, kam der Fall vor den Bundesgerichtshof. Dieser bestätigte jedoch die gefällten Urteile und verwies auf § 535 Abs. 1 Satz 2 des BGB.