Achten Sie bei der Vererbung von Immobilien auf die richtige Versteuerung Fotolia.com © Butch

Achten Sie bei der Vererbung von Immobilien auf die richtige Versteuerung

Um die Erbschaftssteuer nicht zahlen zu müssen, ist eine Voraussetzung unabdingbar: Das vererbte Eigentum muss selbst genutzt werden. Lesen Sie hier, in welche Falle Sie dabei keineswegs tappen sollten.

Die Rechtsprechung in Deutschland ist eindeutig: Eine Erbschaft von Familienheimen innerhalb des engsten Familienkreises ist grundsätzlich erbschaftssteuerfrei, sofern die Selbstnutzung durch den Erben erfolgt. Trotz allem kommt es bei bestimmten  Fällen zu Differenzen mit dem Finanzamt.

In der Regel ist die Schenkung zu Lebzeiten eines selbstgenutzten Eigenheims zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern begünstigt. Erfolgt die Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten jedoch an die Kinder, gibt es Einschränkungen. Der Freibetrag beträgt bei diesem Verwandtschaftsverhältnis 400.000 €. Wird dieser Freibetrag nicht eingehalten, fällt eine Schenkungssteuer an. Dabei wird nicht nur ein Fall beurteilt. Die zu beurteilende Zeitspanne beträgt 10 Jahre. Alle Erwerbe werden in diesem Zeitraum zur Beurteilung zusammengezählt.

Daher ist auch die Selbstnutzung des vererbten Eigentums auf mindestens 10 Jahre beschränkt. Das stellt vor allem die Kinder vor eine Herausforderung. Denn das Gesetz schreibt eine vollständige Nutzung vor. Definiert wird diese als „familiären Mittelpunkt der Familie“. Sofern die Lebensplanung innerhalb der festgesetzten 10 Jahre abweicht und die Selbstnutzung gar nicht mehr bzw. sporadisch erfolgt, kann eine Erbschaftssteuer nachträglich verlangt werden.  

Wir empfehlen daher bereits zu Lebzeiten eine steuerfreie Zuwendung an den engen Familienkreis zu prüfen und diese mit passenden Widerrufsrechten zu versehen, um auf der sicheren Seite zu sein und nicht nachträglich zur Zahlung der Erbschaftssteuer verurteilt zu werden.