Urteile rund ums Haustier

Das Kleintierprivileg

Die Faustregel im Mietrecht zum Thema Haustiere in der Wohnung besagt: Tierhaltung ist generell erlaubt, sofern die Tiere die übrigen Hausbewohner nicht außerordentlich stören und im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde. In jedem Fall gestattet sind Kleintiere, zu denen Kanarienvögel, Kleinnager und Zierfische gehören. Laut einem Beschluss des Amtsgerichts München zählt auch ein Minischwein unter diese Kategorie (413 C 1268/04).

Folgender Gerichtsentschluss bestärkt die Haltung von Eidechsen in der Mietwohnung: Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, die besagte, dass die Anschaffung jeglicher Haustiere nur mit der Zustimmung des Vermieters erlaubt seien. Die Richter entschieden für die harmlosen Tiere mit der Einschränkung, dass diese weder die Nachbarn stören, noch die Wohnung beschädigen dürften. Ein Verbot sei nur rechtskräftig, sofern eine Gefahr von einem Kleintier ausginge (Amtsgericht, 413 C 1268/04).

Rechtskräftige Regeln im Mietvertrag

Aufgepasst an alle Hunde- und Katzenliebhaber: enthält Ihr Mietvertrag eine Klausel, die die Haltung von Hunden und Katzen verbietet, ist diese  wirksam. Bitten Sie daher immer erst um Erlaubnis bei Ihrem Vermieter, denn im schlimmsten Fall müssten Sie dann Ihren geliebten Vierbeiner wieder abgeben, wenn der Vermieter dies von Ihnen verlangt.

Die Begründung der Richter gegen das Tier ist nachvollziehbar: Man könne nie ganz ausschließen, dass Nachbarn durch den Hund belästigt werden. Vor allem in städtischen Wohngebieten oder im Mehrfamilienhaus gehöre die Tierhaltung daher nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung. Dies bestätigt das Landgericht Karlsruhe (5 S 121/01). Präzedenzfälle zeigen, dass eine Kündigung des Mietvertrags rechtens ist, sofern die Hundehaltung im Mietvertrag verboten ist und trotz Abmahnung ein Hund in der Wohnung gehalten wird (Landgericht Hildesheim, 7 S 4/06).