BGH fällt bedeutsames Urteil zum Thema  Schadenersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf Fotolia.com © stockWERK

BGH fällt bedeutsames Urteil zum Thema Schadenersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Koblenz, 10. Juni - Der folgende Fall war die Grundlage des Urteils: Ein Mieter aus Koblenz erhob Schadenersatz. Er erhielt eine Kündigung seiner Mietwohnung, da angeblich der neue Hausmeister diese Wohnung beziehen sollte. In dem darauf folgenden Prozess einigten sich beide Parteien per Vergleich. Schnell stellte sich jedoch heraus, dass dieser Grund vorgetäuscht war, denn statt des Hausmeisters zog eine andere Familie in die Wohnung ein.

Der Mieter suchte Gerechtigkeit und klagte daher beim Landgericht Koblenz Schadenersatz für die höhere Monatsmiete nach dem Umzug, den längeren Weg zur Arbeit und die Kosten des ersten Prozesses ein. Eine stattliche Summe von rund 25.800 €. Das Landgericht wies seine Klage zurück. Nach der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof (BGH) hingegen wurde dem Kläger Recht zugesprochen und die Klage zur erneuten Beurteilung an das Landesgericht zurückgegeben. Der entscheidende Gesetzestext zu der Klage liefert § 280 Abs. 1 BGB. Demnach ist der Vermieter im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf – wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, dem Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.

Der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten äußerte sich positiv über das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 99/14). Er appellierte an den Vermieter: „Vorgetäuschter Eigenbedarf kann für den Vermieter teuer werden. Mögliche Schadenspositionen sind die Kosten des Räumungsrechtsstreits, die gesamten Umzugskosten, eventuelle Maklerkosten oder auch die Mietdifferenz, weil in der neuen Wohnung eine neuere Miete gezahlt werden muss.“ Mit diesem Urteil wird es sich ein Vermieter zukünftig wohl zweimal überlegen, solch eine irrtümliche Kündigung auszusprechen.

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