Bei der Übernahme von Mietverhältnissen ist Vorsicht geboten Fotolia.cim © contrastwerkstatt

Bei der Übernahme von Mietverhältnissen ist Vorsicht geboten

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält im § 566 folgende Regelung: Kauf bricht nicht Miete

(1)    Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Dieser Paragraph stand im Mittelpunkt von folgendem Fall: Ein im Jahre 1956 begründetes Mietverhältnis für eine Wohnung, die für die Unterbringung von Mitarbeitern der Oberfinanzdirektion vermietet wurde, enthielt lediglich den folgenden Kündigungsgrund: Der Mietvertrag würde nur aufgelöst, „wenn einer der Mieter sich eines so groben Verstoßes gegen die dem Mieter aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten gegenüber dem Wohnungsunternehmen oder der Hausgemeinschaft schuldig macht, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.“

Diese Wohnung wurde verkauft. Der neue Besitzer meldete nach 60 Jahren Eigenbedarf an und kündigte den Mietvertrag. Daraufhin setzten sich die Mieter zur Wehr und erklärten, dass der Kündigungsgrund für Eigenbedarf nicht in ihrem Mietvertrag verankert wäre und daher eine Kündigung nicht rechtens sei.

Das Amtsgericht Bremen (Urteil, Az. 10 C 0131/14) sprach den Mietern das Recht zu. Der im Gesetz verwurzelte Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ sei auch auf diesen Fall anzuwenden. Ein neuer Eigentümer hat die Verpflichtung alle Rechten und Pflichten aus dem übernommenen Mietvertrag zu übernehmen. Dies gewähre, dass der Schutz des Mieters oberste Priorität habe.

Tipp Wenn Sie eine Immobilie erwerben möchten, die vermietet ist, raten wir dringend dazu, genau zu prüfen, welche vertraglichen Verpflichtungen Sie übernehmen müssen.