Das "Bestellerprinzip" im Detail
Die Umsetzung des so genannten Bestellerprinzipes ist in § 2 Abs. 1a Wohnvermittlungsgesetzes (WoVermRG) erfolgt. Hier der Wortlaut des Gesetzes:
"§ 2 Abs. 1a WoVermRG Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenenden vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Abs. 1)."
Die Regelung zeigt, dass eine Provisionspflicht des Mieteres künftig nur noch in sehr engen Grenzen möglich ist. Denn der Vermittler darf nur einen gleichartigen Suchauftrag (beispielsweise 3 Zimmer mit mind. 75 m² Altbau mit Balkon und Einbauküchein Berlin Mitte) entgegennehmen, da er sonst nicht nur ausschließlich für einen Suchenden tätig wäre. Lässt sich der Vermittler hierauf ein und nimmt nur von einem Suchenden einen Auftrag an, kann er von keinem weiteren Suchenden ein Entgelt verlangen, wenn mit dem Mietsuchenden kein Vertrag zustande kommt - unerheblich aus welchen Gründen. Kommt es dagegen zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Suchenden, wird die Provision grundsätzlich fällig.
Behauptet der Wohnungssuchende allerdings, dass dem Makler die Vermarktung bereits vor Erteilung des Suchauftrages gestattet war, muss der Vermittler das Gegenteil beweisen. Hier bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung als gültiges Beweismittel annimmt und wie sie mit solchen Fällen umgeht.