Bei der Sanierung von denkmalgeschützten Immobilien gelten andere Regeln © Halfpoint - Fotolia.com

Bei der Sanierung von denkmalgeschützten Immobilien gelten andere Regeln

Wer in einem denkmalgeschützten Gebäude zu Hause ist, genießt das besondere Flair einer individuellen Immobilie. Allerdings gelten andere Regeln, wenn eine denkmalgeschützte Immobilie saniert werden muss. In diesem Fall schreibt der Gesetzgeber viele Dinge vor, damit die altehrwürdige Immobilie ihren Charme behält. Die gute Nachricht: Wer die Richtlinien beachtet, kann staatliche Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Bevor die Sanierung beginnen kann, benötigt der Besitzer einer denkmalgeschützten Immobilie eine denkmalrechtliche Genehmigung für die geplanten Arbeiten. Die Denkmalschutzbehörden der jeweiligen Bundesländer sind dafür die richtigen Ansprechpartner. Ein Vertreter der Behörde nimmt das Gebäude in Augenschein und bespricht mit dem Bauherren und gegebenenfalls dem Architekten die geplanten Maßnahmen. Unterm Strich sind die Denkmalbehörden angehalten, die Kosten für den Immobilienbesitzer im Auge zu behalten.

Insgesamt muss eine denkmalgeschützte Immobilie trotz Sanierung ihre historische Bausubstanz behalten. Das Erscheinungsbild des Gebäudes darf nicht wesentlich verändert werden. Deshalb dürfen denkmalgeschützte Immobilien zum Beispiel nur von innen gedämmt werden, damit die Fassade erhalten bleibt. In ein Fachwerkhaus dürfen keine Kunststofffenster eingebaut werden. Eine Photovoltaik-Anlage darf nur dann angebracht werden, wenn sie von außen nicht sichtbar ist.

Andererseits belohnt der Staat energetische Maßnahmen in Denkmälern. Die KfW-Bank hält Förderprogramme für Maßnahmen bereit, die die Energiebilanz von denkmalgeschützten Immobilien erhöhen. Außerdem gibt es Steuervorteile, wenn eine entsprechende Immobilie so umgebaut wird, dass sie von der nachfolgenden Generation weiter genutzt werden kann.

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