Hausbesitzer in der Pflicht © fotografiedk - Fotolia.com

Hausbesitzer in der Pflicht

Mit anhaltendem Schneefall können Gehwege zunehmend zu gefährlichen Rutschbahnen werden, wenn nicht rechtzeitig und gründlich geräumt worden ist. Diese unliebsamen Erfahrungen machten viele Bürger auf Schuster Rappen in den vergangenen zwei langen kalten Wintern. Besonders das Wechselspiel von Tauwetter und Frost erhöht die Gefahr.

 

 

Der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen ist eigentlich Sache der Kommunen. Doch fast alle Städte und Gemeinden haben per Satzung festgelegt, dass sie die Pflicht an die Haus- und Grundstückseigentümer weitergeben.

Kommen die Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, gilt das vielfach als bußgeldpflichtiger Tatbestand. Nicht nur der Bürgersteig vor dem Haus, auch der Hauseingang sowie die Wege zu den Mülltonnen und Mieterparkplätzen müssen gefegt und gestreut werden. Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt aber ein halber Meter.

Der frühe Vogel schiebt den Schnee

In den meisten Kommunen müssen die Gehwege an Werktagen ab 7.00 Uhr morgens vom winterlichen Weiß befreit und abgestreut sein. Die Räumpflicht erstreckt sich in der Regel bis 20.00 Uhr, je nach Region oder Stadt kann sie aber auch bis 22.00 Uhr gelten. An Sonn- und Feiertagen muss erst ab 8.00 oder 9.00 Uhr am nächsten Morgen geräumt sein. Bei tagsüber anhaltendem Schneefall reicht es somit nicht aus, einmal morgens zu fegen und zu streuen. Stattdessen ist es erforderlich, immer wieder neu zu räumen und zu streuen, so dass sich die Gefahr des Ausrutschens deutlich verringert. Permanentes Räumen ist zwar nicht notwendig, sobald es aufhöre zu schneien, muss jedoch wieder zu Schaufel und Besen gegriffen werden. Grundsätzlich gilt: Lieber einmal mehr als zu wenig räumen, denn die Gerichte stellen im Schadensfall hohe Anforderungen.