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Mängelbehebung am Neubau

Das Gesetz schreibt zum Schutze des Eigentümers eine Gewährleistungsfrist vor. Treten daher nach dem Einzug Mängel an einem Neubau auf, darf der Eigentümer von dem ausführenden Unternehmen eine Nachbesserung verlangen.

Grundsätzlich muss der Bauunternehmer diese dann auf eigene Kosten ausführen. Hierzu wurde eine maximale Zeitgrenze von 5 Jahren bestimmt. Wann genau die Frist bei den jeweiligen Bauvorhaben abläuft, steht in den Bauunterlagen.

Zur Behebung des Schadens sollten Eigentümer jedoch nie den zuständigen Handwerker selbst kontaktieren. Die einzige Ausnahme besteht, wenn der Bauträger insolvent ist. Dann müssen Eigentümer in der Regel direkt an die verantwortliche Firma herantreten. Der richtige Ansprechpartner ist bei Sondereigentum der Bauträger beziehungsweise der Verkäufer der Immobilie. Handelt es sich jedoch um Gemeinschaftseigentum, wie etwa Mängel am Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses, hat der Hausverwalter oder die Eigentümergemeinschaft die Pflicht, solche Mängel an das ausführende Unternehmen weiterzugeben.

Zur Mängelmitteilung empfiehlt es sich, den Mangel schriftlich festzustellen und dem betroffenen Unternehmen eine Frist zu setzen, bis wann der Fehler behoben sein sollte. Ein Bauunternehmer ist verpflichtet den Mangel fristgemäß zu beseitigen. Weigert er sich, muss der Eigentümer hartnäckig bleiben. Die letzte Instanz könnte in dem Fall eine Klage vor Gericht sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Bauunternehmer eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und diese bereits verstrichen ist.