„Haustür ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verschlossen zu halten“ - unzulässig Fotolia.com © Trueffelpix

„Haustür ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verschlossen zu halten“ - unzulässig

Das Landgericht Frankfurt entschied (Az.: 2-13 S 127/12) zugunsten dem Sicherheitsbedürfnis der Bewohner und gegen den Einbruchschutz: Haustüren bei Mehrfamilienhäusern dürfen nicht abgeschlossen werden, so die Entscheidung der Richter. Eine Klausel im Mietvertrag, dass die Haustüre stets zu verschließen ist, ist daher als unzulässig anzusehen.

Die Begründung: Das Abschließen der Hauseingangstür führe zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und Ihrer Besucher. Im Notfall, beispielsweise bei einem Feuer, sei der Fluchtweg behindert, sofern die Bewohner den Schlüssel nicht gleich parat hätten. Dies könnte zu einer tödlichen Falle werden. Demgegenüber steht der Einbruchsschutz. Nach Einschätzung der Entscheidungsträger stelle eine abgeschlossene Haustür lediglich einen kleinen Widerstand für Einbrecher dar. Der freie Fluchtweg und damit der Schutz von Menschenleben habe mehr Gewicht und sei daher über den Einbruchsschutz zu stellen.  

Um dieser Problematik zu entgehen, empfiehlt der Gesetzgeber den Einsatz von Panikschlössern in Mehrfamilienhäusern. Eine Haustür mit einem solchen Schloss lässt sich von außen verschließen und hindert damit Unbefugte am Zutritt zum Haus. Von Innen lässt sie sich jedoch auch ohne Schlüssel öffnen. Somit ist eine ungehinderte und schnelle Flucht möglich.