Ab dem 1. November 2015 ist die Vermieterbescheinigung wieder Pflicht Fotolia.com © glagoliev

Ab dem 1. November 2015 ist die Vermieterbescheinigung wieder Pflicht

Um Scheinanmeldungen zukünftig zu verhindern, wurde nach 10-jähriger Pause die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt. Der Vermieter ist demnach verpflichtet seinem Mieter beim Ein- und Auszug einen solchen Schein auszuhändigen. Hierbei kann er zwischen dem schriftlichen oder dem elektronischen Weg wählen. Hält er die dafür vorgesehene Frist von 2 Wochen nicht ein, drohen ihm hohe Bußgelder.

Innerhalb dieser Frist muss der Mieter ebenfalls den Gang zum Einwohnermeldeamt erledigt haben und die An- oder Ummeldung vollzogen haben. Eine Abmeldung ist hierbei nötig, wenn der Mieter Deutschland verlässt und sich im Ausland niederlässt. Den Termin beim Einwohnermeldeamt kann ein Mieter ab sofort nur mit Vorlage der Vermieterbescheinigung wahrnehmen. Liegt der Schein nicht vor, werden beide Parteien zur Verantwortung gezogen. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € rechnen. Unterstützt der Vermieter Scheinmieter und bietet solche Scheinadressen an, kommt ihm das außerdem teuer zu stehen. Der Gesetzgeber hat hier Bußgelder von bis zu 50.000 € festgelegt.

Welche Angaben die Vermieterbescheinigung erhalten muss, ist im Bundesmeldegesetz § 19 Abs. 3 definiert. Nachfolgend eine Auflistung zur Information:

1.      Name und Anschrift des Wohnungsgebers,

2.      Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

3.      Anschrift der Wohnung sowie

4.      Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.