EnEV-Pflichtangaben: Erstes Einzelurteil zugunsten des Maklers Fotolia.com © Gerhard Seybert

EnEV-Pflichtangaben: Erstes Einzelurteil zugunsten des Maklers

Pflichtangaben bezüglich des Energieausweises nach § 16a EnEV sind nach einem Urteil vom Landgericht Gießen für Makler nicht bindend.

Mit der Verabschiedung der Energiesparverordnung (EnEV) 2014 wurden Angaben aus dem Energieausweis in kommerziellen Immobilienanzeigen Pflicht. Dazu gehören die Art des Energieausweises, die Heizungsart und das Baujahr der Immobilie. 

Bei dem aktuellen Fall vor dem Landgericht Gießen hatte ein Makler es versäumt, diese Informationen in Immobilienanzeigen zu veröffentlichen und wurde mit Zugrundelegung des § 16a in der EnEV abgemahnt. Er weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben und wurde daraufhin angeklagt. Dem Makler wurde in der Klage ein Wettbewerbsverstoß wegen unvollständigen Angaben in der Immobilienanzeige gemäß § 4 NR. 11 UWG i. V. m. § 16a EnEV zur Last gelegt sowie Unterlassungsansprüche angedroht.

Das Landgericht Gießen traf daraufhin ein bedeutsames Urteil: Dem Wortlaut der Regelung lasse sich nicht entnehmen, dass ein Makler zu solchen Angaben verpflichtet sei. § 16 Abs. 2 sei nach Beurteilung der Richter nicht weiter auslegbar. Dort heißt es bezüglich zu haftenden Personengruppen: „Die Sätze ... sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.“ Die Personengruppe Makler erscheint in dieser Aufzählung nicht, obwohl dem Gesetzgeber bekannt war, dass bei Immobilienverkäufen und dafür eingesetzten Anzeigen häufig Makler eingeschaltet werden.

Folgenden Rückschluss ließe das laut der Richter zu: Sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich in einem Gesetzestext den Makler als zu haftende Person benenne, sei davon auszugehen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers Makler ausdrücklich ausgenommen seien. Mit diesem Urteil wären hunderte von Abmahnungen hinfällig. Da das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob sich die Argumentation deutschlandweit bei allen Gerichten durchsetzt. Bis dahin ist weiterhin mit Abmahnungen und Klagen zu rechnen. Daher empfehlen wir, die Pflichtangaben bezüglich des Energieausweises bei jeder Immobilienanzeige zu machen.