Mieter müssen Lärm von Kindern dulden © Tatyana Gladskih - Fotolia.com

Mieter müssen Lärm von Kindern dulden

Kinderlärm berechtigt nicht zur Mietminderung. Das hat der Bundesgerichtshof am 29. April 2015 entschieden. Er pocht auf das Toleranzgebot: Geräusche vom Bolzplatz vor der eigenen Terrasse sind kein Mangel. 

Kinderlärm ist kein Schaden und kein Grund zur Mietminderung. Dies gilt besonders seit einer Gesetzesänderung von 2011. Klagen geräuschempfindlicher Mieter gegen Spielplätze oder Kitas in der Nachbarschaft waren deshalb bislang grundsätzlich erfolglos. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun über den Fall entschieden, der bundesweit unzählige Vermieter befriedigen dürfte und die bisherige Rechtsprechung bekräftigt hat. Das Urteil: Der Bolzplatz ist kein Grund zur Mietminderung. (Az: BGH VIII ZR 197/14). 

In dem Fall ging es um die Frage, ob Vermieter eine Mietminderung von 20 Prozent hinnehmen müssen, wenn auf dem Bolzplatz einer Schule in der Nachbarschaft auch nach 18 Uhr noch gespielt und gelärmt wird. Die beklagten Mieter wohnten seit 1993 in einer Erdgeschosswohnung mit Terrasse in Hamburg. Sie kürzten die Miete wegen Lärmbelästigung, nachdem später - im Jahr 2010 - nur 20 Meter von ihrer Terrasse entfernt ein Bolzplatz auf dem Gelände der benachbarten Schule errichtet worden war. Dort sollten Kinder zwar lediglich von Montag bis Freitag bis 18 Uhr kicken dürfen. Den Mietern zufolge wurde dort aber auch später am Abend sowie am Wochenende Fußball gespielt. 

Laut einer Vielzahl von Urteilen bis hin zum BGH müssen Nachbarn den Lärm von Kindern jedoch grundsätzlich ertragen. Dieses Toleranzgebot, das 2011 in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geschrieben wurde, soll ein "klares Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft" sein. Geräusche spielender Kinder seien "Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung" und daher grundsätzlich zumutbar. Demnach müssen Mieter Gerichten zufolge Babygeschrei aus der Nachbarwohnung ebenso hinnehmen wie den Lärm von einer Kita, einem Kinderspielplatz oder vom Pausenhof einer Grundschule. Auch "neu aufgetretene Lärmbelästigungen" seien kein Mangel einer Mietwohnung. 

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